Legenden des Schattens
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 Gildensatzung Teil 3: Organe und Einrichtungen (Stand: 18.11.08)

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niraljaa

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BeitragThema: Gildensatzung Teil 3: Organe und Einrichtungen (Stand: 18.11.08)   Gildensatzung Teil 3: Organe und Einrichtungen (Stand: 18.11.08) Icon_minitimeDi Nov 18, 2008 4:11 pm

Satzung Teil 3: Organe und Einrichtungen

Das Offizierskorps

Das Offizierskorps ist das reguläre Führungsgremium der Gilde uns setzt sich aus den Offizieren und dem Gildenmeister zusammen. Bei Bedarf können auch einzelne Veteranen in den Offizierskorps temporär bestellt werden, wenn es um Entscheidungen geht, die eine entsprechende fachliche Berarung erfordern.
Das Offizierskorps trifft in der Regel die wichtigen Entscheidungen der Gilde. Es tritt immer dann zusammen, wenn eine derartige Entscheidung ansteht und kann von Veteranen, den Offizieren oder dem Gildenmeister einberufen werden.

In der Regel wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, wobei jeder Teilnehmer eine Stimme abgeben darf. Bei einer Pattsituation entscheidet die Stimme des Gildenmeisters. Die Ergebnisse werden dann im Forum proklamiert.

Das Gildentreffen

Das Gildentreffen wird in unregelmäßigen Abständen aber mindestens einmal im Quartal einberufen und dient dazu, dass die Mitglieder der Gilde sich mit dem Offizierskorps über wichtige Themen austauschen können. Im Einzelfall kann das Offizierskoprs auch Entscheidungen vom Offizierskotps auf das Gildentreffen übertragen. In diesem Fall entscheiden alle Anwesenden mit einer Stimme bei einfacher Mehrheit.

Das Gildentreffen wird vom Gildenmeister einberufen.

Das Schiedsgericht und das Hohe Schiedsgericht

Das Schiedsgericht wird einberufen, wenn es Streitigkeiten zwischen den Gildenmitgliedern gibt. Es kann daher von jedem Gildenmitglied bei Bedarf angerufen werden.

Es setzt sich aus drei oder fünf Schöffen zusammen. Schöffen können dabei grundsätzlich Veteranen und Offiziere sein, wobei die Mehrheit der Schöffen dem Offiziersstand angehören müssen.

Im Einzelfall können auch Ehrenränge der Gilde mit dem Recht ausgestattet werden, Schöffe zu sein.

Das Schöffengericht entscheidet mit einfacher Mehrheit, die Entscheidung kann nur vom Gildenmeister selbst aufgehoben werden.
In diesem Fall tritt das "Hohe Schiedsgericht" zusammen und entscheidet den Fall noch einmal. Das Hohe Schiedsgericht setzt sich aus dem ursprünglichen Schöffengericht und dem Gildenmeister zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gildenmeister.

Die Urteile des Schöffengerichts sind bindend und werden im Forum unter Proklamationen des Schöffengerichts veröffentlicht. Kommt ein Mitglied der Erfüllung des Urteils nicht nach, kann es je nach Schwere des Vergehens degradiert oder ausgeschlossen werden.

Die Gildenbank

Die Gildenbank dient der Verwaltung von Gildenressourcen und dem Gildenvermögen. Je nach dem definierten Verwendungszweck (und dem Gildenfach, in dem die Gegenstände gelagert werden) ist es den einzelnen Spielern möglich, ohne besondere Rückfrage auf Ressourcen in der Gildenbank zuzugreifen, wenn diese Gegenstände nicht ausdrücklich für einen gemeinsamen Zweck bestimmt sind.

Verwaltung der Gildenbank

Die Verwaltung der Gildenbank obliegt dem Gildenbankmeister, der immer auch den Rang eines Offiziers inne hat. In wichtigen Fällen kann bei einer Entscheidung damit das Offizierskorps hinzugezogen werden. In der Regel wird der Gildenmeister auch Gildenbankmeister sein, da nur der Gildenmeister über umfassende Rechte der Gildenbankorganisation verfügt.

Der Gildenbankmeister legt die Ordnung der Gildenbank fest und ist für das Ressourcenmanagement zuständig. Im obliegt es in diesem Zusammenhang:
  • Die Struktur der Gildenbank nach den Beschlüssen des Offizierskorps festzulegen und die Zugriffsrechte der einzelnen Gildenränge entsprechend zu regeln.
  • Die Ressourcen entsprechend dieser Ordnung in die einzelnen Fächer zu verteilen
  • Ressourcen, die nicht mehr gebraucht werden, zu verkaufen und den Erlös in die Gildenbank einzuzahlen
  • Dem Offizierskorps Rechenschaft abzulegen.
  • Den Mitgliederzugriff zu kontrollieren und bei Mißbrauch einzuschreiten


Der Gildenbankmeister ist befugt, sich einen Bankgehilfen (besonderer Gildenrang) einzustellen, der ihm bei seiner Arbeit zur Hand geht.

Gegenstände in die Gildenbank legen
Grundsätzlich dürfen die Spieler alle Gegenstände von besonderer Qualität oder allgemeinem Nutzen in die Gildenbank legen. Dabei sollte nach Möglichkeit die Ordnung der Gildenbank berücksichtigt werden.

Gegenstandsentnahme
Die Gegenstandsentnahme erfolgt auch bei rangbedingten Zugriffsrecht nach folgenden allgemeinen Grundsätzen:
  • Der entnommene Gegenstand dient ausdrücklich der direkten und unmittelbaren Verwendung des Chars. Ist eine unmittelbare Verwertung des Gegenstandes nicht möglich, bedarf es der Zustimmung des Offizierskorps, den Gegenstand herausnehmen zu dürfen.
  • Gegenstände dürfen nicht zum persönlichen Verkauf entnommen werden.
  • Gegenstände dürfen nicht entnommen werden, um sie an Nichtgildenmitglieder weiterzugeben.
  • Gegenstände fürfen nur mit Genehmigung - die kann bestimmten Chars auch dauerhaft erteilt werden - des Offizierskorps entnommen werden, um sie vom Rang her zugriffsunberechtigten Mitgliedern der Gilde weiterzugeben


Geld in die Gildenbank einzahlen
Es gibt in unserer Gilde nach wie vor keine Gildensteuer. Daher ist jedes Mitglied aufgerufen, seinen Beitrag zum Wohlergehen der Gilde zu leisten und der Gilde entsprechende Spenden zukommen zu lassen. Deartige Spenden können jederzeit ohne Rückfrage eingeszahlt werden. Spieler, die über einen längeren Zeitraum sich dardurch verdient macht, Summen zur Verfügung zu Stellen, die über das normale Maß hinausgehen, können in den Ehrenrang des Mäzens erhoben werden.

Geld aus der Gildenbank entnehmen
Das Vermögen der Gilde dient prinzipiell der Finanzierung allgemeiner Vorhaben (Anschaffung weiterer Gildenbankfächer, Vorbereitungen für Raids, Auschreibung von Preisen und Wettbewerben usw.)
Die Mitglieder der Gilde sind daher nicht befugt, Geld ohne Rückfrage und Genehmigung des Offizierskorps aus der Gildenbank zu entnehmen. Deartige Privatentnahmen sollte auch die Ausnahme bleiben und einen sehr driftigen Grund haben.
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